{"id":579,"date":"2024-06-13T15:54:39","date_gmt":"2024-06-13T13:54:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.dkcommunications.de\/en\/?page_id=579"},"modified":"2024-06-13T16:19:51","modified_gmt":"2024-06-13T14:19:51","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.dkcommunications.de\/en\/contact\/agb\/","title":{"rendered":"WEFRA AGB"},"content":{"rendered":"\n<p>(Version 1.2. \/ <a href=\"http:\/\/www.dkcommunications.de\/en\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2024\/06\/20240611_WEFRA_AGB.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Downlo<\/a><a href=\"http:\/\/www.dkcommunications.de\/en\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2024\/06\/20240611_WEFRA_AGB.pdf\">ad<\/a>)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>TEIL A: ALLGEMEINE REGELUNGEN<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Geltungsbereich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1.1. Diese Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (nachfolgend auch \u201eAGB\u201c genannt) der WEFRA LIFE CORPORATE GmbH, der spezialisierten zugeh\u00f6rigen Agenturen WEFRA LIFE SOLUTIONS GmbH, WEFRA LIFE MEDIA GmbH, WEFRA LIFE INTERNATIONAL GmbH, WEFRA LIFE INNOVATION HUB GmbH, WEFRA LIFE VENTURES GmbH, dk Life Science Communications GmbH und der HEALTHY PROGRAMMATIC GmbH (einzeln und gemeinsam nachfolgend auch \u201eWEFRA\u201c genannt) sind im Umfang ihrer Teile A und B Bestandteil eines jeden Angebotes der WEFRA und gelten f\u00fcr jede Beauftragung der und f\u00fcr jeden Vertrag mit der WEFRA. Speziellere Regelungen dieser AGB aus Teil B gehen dabei allgemeineren aus Teil A vor. <\/p>\n\n\n\n<p>1.2. F\u00fcr von der WEFRA beauftragte Lieferungen und Leistungen gelten die Sonderbedingungen f\u00fcr Vertr\u00e4ge \u00fcber den Bezug von Lieferungen und Leistungen von Dritten aus Teil C dieser AGB. <\/p>\n\n\n\n<p>1.3. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Gesch\u00e4fts-, Einkaufs- oder sonstige Bedingungen (nachfolgend auch \u201eBedingungen\u201c genannt) des Kunden, Vertragspartners, Auftragnehmers oder sonstigen Gesch\u00e4ftspartners (nachfolgend auch \u201eVertragspartner\u201c genannt; WEFRA und der Vertragspartner zusammen nachfolgend auch die \u201eVertragsparteien\u201c genannt) werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragsparteien dies schriftlich vereinbaren. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die z.B. in einer Gegenbest\u00e4tigung enthalten sind, kommen auch dann nicht zur Geltung, wenn die WEFRA diesen nicht widerspricht die Leistungen in Kenntnis derartiger Bedingungen erbringt. <\/p>\n\n\n\n<p>1.4. Diese AGB gelten ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber Unternehmern im Sinne des \u00a7 14 BGB, juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts und \u00f6ffentlich-rechtlichen Sonderverm\u00f6gen. <\/p>\n\n\n\n<p>1.5. Speziellere Regelungen sonstiger derzeitiger oder k\u00fcnftiger Bedingungen der WEFRA gehen allgemeineren aus diesen AGB stets vor. Regelungen zwischen den Vertragsparteien schriftlich geschlossener Vertr\u00e4ge gehen diesen AGB stets vor, wenn und soweit diese von den AGB abweichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\" style=\"text-transform:capitalize\"><strong>2.<\/strong> <strong>Leistungsbeschreibung und -erbringung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>2.1. Angebote der WEFRA sind grunds\u00e4tzlich freibleibend, erst eine Auftragsbest\u00e4tigung oder die Lieferung bzw. Leistung (Lieferung(en) und Leistung(en) nachfolgend insgesamt auch \u201eLeistung(en)\u201c genannt) begr\u00fcndet einen entsprechenden Vertrag (nachfolgend \u201eVertrag\u201c genannt).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2.2. Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der gegen\u00fcber dem Vertragspartner zu erbringenden Leistungen der WEFRA ergeben sich aus dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrag. Mangels anderweitiger Vereinbarung oder bei fehlender Detaillierung im Vertrag schuldet die WEFRA Leistungen mittlerer Art und G\u00fcte.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2.3. \u00dcbergaben erfolgen regelm\u00e4\u00dfig am Sitz der WEFRA. Die WEFRA erf\u00fcllt ihre vertragliche Leistungsverpflichtung daher regelm\u00e4\u00dfig, sobald sie das jeweilige Produkt zur Versendung gebracht bzw. den jeweiligen Dienst erbracht hat. Der Vertragspartner tr\u00e4gt das Risiko der \u00dcbermittlung (z.B. bei Besch\u00e4digung, Verlust oder Verz\u00f6gerung), gleich mit welchem Medium \u00fcbermittelt wird. Dies gilt ebenso, wenn Teillieferungen erfolgen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2.4.Von den Vertragsparteien vereinbarte Leistungszeiten und -fristen sind nur verbindlich, wenn der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten gem\u00e4\u00df Ziffer 3 ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt hat.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2.5. Die WEFRA ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen Unterauftragnehmer (nachfolgend auch \u201eAuftragnehmer\u201c genannt)&nbsp; einzusetzen. Sie ist ferner berechtigt, den Vertragspartner kraft der ihr im Vertrag nach Inhalt und Umfang seitens des Vertragspartners einger\u00e4umten Vollmacht zu vertreten. Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgt die Auftragsvergabe an Auftragnehmer im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners.&nbsp; Eine Stornierung des Vertrages durch den Vertragspartner ist nur in Ausnahmef\u00e4llen schriftlich und unter Nennung der Nummer der Auftragsbest\u00e4tigung von WEFRA m\u00f6glich und kommt erst durch die schriftliche Best\u00e4tigung der Stornierung durch WEFRA zustande. Sofern die WEFRA f\u00fcr die Erbringung der Leistung Auftragnehmer nach Ziffer 2 Abs. 5 beauftragt hat, gelten die Stornobedingungen des Auftragnehmers. Etwaige Kosten f\u00fcr versp\u00e4tete Stornierungen hat der Vertragspartner zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. Mitwirkungen des Vertragspartners<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>3.1. Soweit der WEFRA die Erbringung ihrer Leistung nur bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Erf\u00fcllung aller Mitwirkungspflichten und Beistellungsleistungen durch den Vertragspartner, wie z.B. im Hinblick auf erforderliche Informationen, Unterlagen, Daten, Freigaben und Genehmigungen, (nachfolgend auch \u201eMitwirkungen\u201c genannt) m\u00f6glich ist oder wenn dessen Mitwirkungen im Vertrag vereinbart sind, ist dieser zur den entsprechenden Mitwirkungen verpflichtet. Der Vertragspartner wird die erforderlichen Mitwirkungen insbesondere vollst\u00e4ndig und rechtzeitig erbringen.<\/p>\n\n\n\n<p>3.2. Die WEFRA ist berechtigt, die von Vertragspartner erbrachten Mitwirkungen als richtig und vollst\u00e4ndig anzusehen. Sofern nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes vereinbart ist, ist die WEFRA nicht verpflichtet, die Mitwirkung auf Unrichtigkeiten zu \u00fcberpr\u00fcfen. Sofern die WEFRA von Unrichtigkeiten oder einer Unvollst\u00e4ndigkeit Kenntnis hat, wird die WEFRA den Vertragspartner hierauf hinweisen. <\/p>\n\n\n\n<p>3.3. Sollte die WEFRA aufgrund unrichtiger, unvollst\u00e4ndiger, nicht rechtzeitiger oder nachtr\u00e4glich ver\u00e4nderter Mitwirkungen des Vertragspartners Leistungen erneut vornehmen m\u00fcssen oder sollte sich die Leistung hierdurch verz\u00f6gern, so tr\u00e4gt der Vertragspartner den hierdurch entstehenden Mehraufwand. <\/p>\n\n\n\n<p>3.4. Die WEFRA ist nach angemessener Fristsetzung zur K\u00fcndigung des Vertrages und zur Inrechnungstellung s\u00e4mtlicher bis dahin angefallener Arbeiten entsprechend Ziffer 2 Abs. 2, Satz 2 nach Aufwand berechtigt, wenn der Vertragspartner mit seinen Mitwirkungen oder der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug kommt. Zudem geht die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs gem. Ziffer 2 Abs. 3 mit Bereitstellungsanzeige auf den Vertragspartner \u00fcber. Anspr\u00fcche auf Ersatz der hierdurch entstandenen Mehraufwendungen und Sch\u00e4den der WEFRA bleiben unber\u00fchrt. <\/p>\n\n\n\n<p>3.5. F\u00fcr Verz\u00f6gerungen, Abweichungen der Leistungen vom Vereinbarten, Sch\u00e4den oder sonstige nachteilige Auswirkungen aufgrund von nicht rechtzeitig erbrachten Mitwirkungen des Vertragspartners haftet die WEFRA nicht, sofern sie nicht selbst eine Pflichtverletzung begangen hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4. Verg\u00fctung \/ Zahlungsbedingungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>4.1. F\u00fcr die Verg\u00fctung gilt grunds\u00e4tzlich das im Vertrag Vereinbarte. Mangels anderweitiger Vereinbarung gelten die jeweils aktuell g\u00fcltigen Stundens\u00e4tze der WEFRA gem\u00e4\u00df Preisliste.<\/p>\n\n\n\n<p> 4.2. Nach Vertragsschluss vom Vertragspartner ge\u00e4nderte Leistungsvorgaben bed\u00fcrfen einer zus\u00e4tzlichen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Wird eine solche nicht getroffen und erbringt WEFRA dennoch zus\u00e4tzliche Leistungen, sind diese vom Vertragspartner nach Aufwand (time &amp; material) gem\u00e4\u00df Preisliste zu verg\u00fcten. <\/p>\n\n\n\n<p>4.3. Vereinbarte Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. K\u00fcnstlersozialabgabe, Z\u00f6lle oder sonstige Abgaben werden ebenso an den Auftraggeber weiterberechnet wie Materialkosten und sonstige Auslagen.<\/p>\n\n\n\n<p>4.4. Sofern im Vertrag nicht abweichend vereinbart oder in der Rechnung abweichend angegeben, sind die Rechnungen der WEFRA 8 (acht) Tage nach Rechnungsdatum netto zur Zahlung f\u00e4llig. Die WEFRA ist bei Entgeltforderungen gegen\u00fcber Unternehmern berechtigt, vom Tag der F\u00e4lligkeit an Verzugszinsen in gesetzlicher H\u00f6he zu berechnen.<\/p>\n\n\n\n<p>4.5. Die WEFRA beh\u00e4lt sich das Eigentum bzw. gegebenenfalls zu \u00fcbertragende Nutzungsrechte an von ihr erbrachten Leistungen bis zur vollst\u00e4ndigen Zahlung der f\u00fcr die jeweiligen Leistungen geschuldeten Verg\u00fctung vor. Ger\u00e4t der Vertragspartner f\u00fcr mehr als 2 (zwei) Wochen mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist die WEFRA unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, s\u00e4mtliche Rechte aus vorstehendem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, s\u00e4mtliche Forderungen gegen den Vertragspartner unmittelbar f\u00e4llig zu stellen sowie weitere Leistungen zur\u00fcckzubehalten.<\/p>\n\n\n\n<p>4.6. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der WEFRA ist nur mit unbestrittenen, rechtskr\u00e4ftig festgestellten oder von der WEFRA anerkannten Forderungen aus demselben Vertragsverh\u00e4ltnis zul\u00e4ssig. Die Geltendmachung eines Zur\u00fcckbehaltungsrechts wegen bestrittener oder nicht rechtskr\u00e4ftig festgestellter Gegenanspr\u00fcche ist ausgeschlossen, sofern diese Anspr\u00fcche nicht auf dem gleichen Vertragsverh\u00e4ltnis beruhen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5. Gew\u00e4hrleistung \/ Haftung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>5.1. Der Vertragspartner hat die von der WEFRA erbrachten Leistungen unverz\u00fcglich nach Erhalt zu \u00fcberpr\u00fcfen und M\u00e4ngel unverz\u00fcglich nach Entdeckung zu r\u00fcgen. Unterbleibt die unverz\u00fcgliche \u00dcberpr\u00fcfung oder M\u00e4ngelanzeige, bestehen keine Anspr\u00fcche des Auftraggebers bez\u00fcglich offensichtlicher M\u00e4ngel sowie Folgem\u00e4ngel. Liegt ein von der WEFRA zu vertretender Mangel vor, kann die WEFRA nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern.<\/p>\n\n\n\n<p>5.2. Schadensersatzanspr\u00fcche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind bei fahrl\u00e4ssigem Verhalten der WEFRA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erf\u00fcllungsgehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrl\u00e4ssigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gef\u00e4hrdet ist (sog. Kardinalpflicht). Die vorstehende Haftungsbeschr\u00e4nkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht bei grob fahrl\u00e4ssigem oder vors\u00e4tzlichem Handeln, bei Anspr\u00fcchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, K\u00f6rper oder Gesundheit sowie bei Anspr\u00fcchen aus dem Produkthaftungsgesetz.<\/p>\n\n\n\n<p>5.3. Die Pr\u00fcfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts ist nicht Aufgabe der WEFRA. Deshalb haftet die WEFRA insbesondere nicht f\u00fcr die rechtliche Zul\u00e4ssigkeit des Inhalts und\/oder der Gestaltung ihrer Leistungen. Gleiches gilt f\u00fcr eine Haftung f\u00fcr Fehler, die aus vom Vertragspartner \u00fcbergebenen Unterlagen herr\u00fchren. Dies gilt insbesondere dann, wenn die WEFRA den Vertragspartner auf rechtliche Bedenken bei der Vertragsabwicklung hingewiesen hat und der Vertragspartner gleichwohl auf Durchf\u00fchrung besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>5.4. Wird die WEFRA von Dritten aufgrund der Gestaltung und\/oder des Inhalts ihrer Leistungen auf Unterlassung, Schadensersatz u.\u00c4. in Anspruch genommen, stellt der Vertragspartner die WEFRA von der Haftung frei, sofern die Inanspruchnahme nicht auf einer Pflichtverletzung der WEFRA beruht, f\u00fcr die diese haftet.<\/p>\n\n\n\n<p>5.5. Gew\u00e4hrleistungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche des Vertragspartners gegen die WEFRA verj\u00e4hren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verj\u00e4hrungsbeginn.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>6. Nutzungs- und Urheberrechte \/ Eigentum<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>6.1. S\u00e4mtliche Nutzungs- und Urheberrechte verbleiben grunds\u00e4tzlich bei der WEFRA. Die WEFRA r\u00e4umt dem Vertragspartner Nutzungsrechte nach Ma\u00dfgabe des Vertrages oder einer von den Vertragsparteien gesondert abzuschlie\u00dfenden Nutzungsrechtevereinbarung ein. Jede dar\u00fcberhinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf der schriftlichen Zustimmung der WEFRA. S\u00e4mtliche Nutzungsrechte verbleiben bis zum Zustandekommen einer Vereinbarung im Vertrag oder einer separaten Nutzungsrechtevereinbarung, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, bei der WEFRA.<\/p>\n\n\n\n<p>6.2. Bei Ver\u00f6ffentlichungen von Leistungen der WEFRA ist der Vertragspartner verpflichtet, diese in branchen\u00fcblicher Weise namentlich als Urheber zu nennen. WEFRA ist berechtigt, den Namen und das Logo des Vertragspartners als Referenz zu nennen und zu nutzen.<\/p>\n\n\n\n<p>6.3. Die WEFRA ist berechtigt, die von ihr erbrachten Leistungen im Rahmen ihrer Eigenwerbung, auch im Internet und im Rahmen von Wettbewerben, zu verwenden.<\/p>\n\n\n\n<p>6.4. S\u00e4mtliche Rechte an Tools und Methoden wie Pr\u00e4sentationen, Vorarbeiten, Entw\u00fcrfen, Konzeptionen, Layouts, Quellcodes, Rohdaten, Bilddateien und Rohdateien sowie den sonstigen Arbeitsmitteln und -ergebnissen der WEFRA, die nicht nach Ziffer 6 Abs. 1 dem Vertragspartner einger\u00e4umt werden, verbleiben bei der WEFRA, eine Herausgabepflicht besteht nicht. Der Vertragspartner kann die Herausgabe nur verlangen, wenn dies zur Erf\u00fcllung des Vertragszwecks notwendig ist und die Herausgabe gegen Zahlung einer gesonderten Verg\u00fctung ausdr\u00fccklich vereinbart wurde. Zur Aufbewahrung ist die WEFRA ebenfalls nicht verpflichtet. Das gilt auch f\u00fcr die Verwendung der vorgenannten Tools und Methoden zugrundeliegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Vertragspartners keinen Niederschlag gefunden haben. Auch in der Annahme eines Pr\u00e4sentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der diesbez\u00fcglichen Leistungen der WEFRA.<\/p>\n\n\n\n<p>6.5. Stellt der Vertragspartner der WEFRA Mitwirkungen oder sonstige Arbeitsmittel zur Verf\u00fcgung, die WEFRA zur Erf\u00fcllung ihrer Leistungspflicht verwendet, steht der Vertragspartner daf\u00fcr ein, dass hieran keine Rechte Dritter bestehen, welche die Erf\u00fcllung der Leistungspflichten der WEFRA beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen und stellt die WEFRA im Falle etwaiger Anspr\u00fcche Dritter entsprechend frei.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>7. Datenschutz \/ Geheimhaltung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>7.1. Der Vertragspartner best\u00e4tigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten der WEFRA \u00fcbermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG), verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Einwilligungen betroffener Personen vorliegen und dass die Verarbeitung der Daten durch die WEFRA im Rahmen des ihr erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Einwilligungen \u00fcberschreitet. Sofern angezeigt, wird der Vertragspartner mit der WEFRA eine Vereinbarung \u00fcber eine Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO abschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>7.2. Der Vertragspartner wird s\u00e4mtliche Informationen, die er \u00fcber WEFRA im Zusammenhang mit dem Vertrag erh\u00e4lt, die aus diesen Informationen gewonnenen oder abgeleiteten Erkenntnisse und die auf deren Grundlage erstellten oder diese beinhaltenden Dokumente, insbesondere die Pr\u00e4sentationen, Tabellen, Worksheets und Konzeptionen der WEFRA (nachfolgend: \u201evertrauliche Informationen\u201c) auch \u00fcber das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus vertraulich behandeln und nur im Rahmen der Vertragsbeziehung nutzen. Der Vertragspartner wird die vertraulichen Informationen vor dem Zugriff Dritter sch\u00fctzen und sie \u2013 soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten \u2013 weder aufzeichnen, noch Dritten ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei zug\u00e4nglich machen, noch verwerten. Keine Dritten in diesem Sinne sind die Berater und Dienstleister des Vertragspartners, die entweder von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder die sich zuvor schriftlich gegen\u00fcber dem Vertragspartner zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.<\/p>\n\n\n\n<p>7.3. Der Vertragspartner darf die vertraulichen Informationen nur im erforderlichen Umfang an Mitarbeiter herausgeben und hat deren Geheimhaltung durch den jeweiligen Empf\u00e4nger durch entsprechende Vereinbarungen sicherzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>7.4. \u00a7 5 GeschGehG bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>7.5. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht f\u00fcr solche Informationen,<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-group\"><div class=\"wp-block-group__inner-container is-layout-constrained wp-block-group-is-layout-constrained\">\n<p>(i) die zum Zeitpunkt der Offenlegung \u00f6ffentlich bekannt oder \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich sind oder die zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt \u00f6ffentlich bekannt oder \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich werden, ohne dass dies der Vertragspartner zu vertreten h\u00e4tte; <\/p>\n\n\n\n<p>(ii) von denen der Vertragspartner auf anderem Wege als durch die WEFRA und ohne Versto\u00df gegen vertragliche oder gesetzliche Vertraulichkeitspflichten Kenntnis erlangt; oder<\/p>\n\n\n\n<p>(iii) die der Vertragspartner ohne R\u00fcckgriff auf vertrauliche Informationen der WEFRA selbst\u00e4ndig entwickelt hat.<\/p>\n<\/div><\/div>\n\n\n\n<p>7.6. Sie gilt ferner nicht, soweit der Vertragspartner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf bestands- oder rechtskr\u00e4ftige Anordnung einer Beh\u00f6rde oder eines Gerichts zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet ist; der Vertragspartner hat dies der WEFRA, soweit zul\u00e4ssig und m\u00f6glich, rechtzeitig vor Weitergabe mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>7.7. F\u00fcr jeden Versto\u00df gegen vorstehende Verpflichtung zur Vertraulichkeit wird der Vertragspartner an WEFRA 5.000,00 \u20ac (f\u00fcnftausend Euro) Vertragsstrafe zahlen. Die Geltendmachung weiterer Anspr\u00fcche ist dadurch nicht ausgeschlossen, die Vertragsstrafe wird auf diese jedoch angerechnet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>8. Sonstiges<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>8.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des CISG und von Normen, die in andere Rechtsordnungen verweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>8.2. Erf\u00fcllungsort f\u00fcr Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der WEFRA.<\/p>\n\n\n\n<p>8.3. Ausschlie\u00dflicher Gerichtsstand f\u00fcr alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist der Sitz der WEFRA, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>8.4. In F\u00e4llen h\u00f6herer Gewalt, d.h. betriebsfremden, von au\u00dfen durch elementare Naturkr\u00e4fte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigef\u00fchrte Ereignisse, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar sind, mit wirtschaftlich ertr\u00e4glichen Mitteln auch nach der Sachlage vern\u00fcnftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verh\u00fctet oder unsch\u00e4dlich gemacht werden k\u00f6nnen und auch nicht wegen ihrer H\u00e4ufigkeit von WEFRA in Kauf zu nehmen waren, werden Leistungs- und Lieferfristen f\u00fcr die Dauer dieser Ereignisse verl\u00e4ngert. Beispiele f\u00fcr Ereignisse h\u00f6herer Gewalt sind Naturkatastrophen, Brand, Krieg, Terrorismus, Pandemien, Epidemien oder Streiks.<\/p>\n\n\n\n<p>8.5. Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchf\u00fchrbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen nicht ber\u00fchrt. Eine unwirksame oder undurchf\u00fchrbare Bestimmung ist durch erg\u00e4nzende Auslegung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der vereinbarten Bestimmung und dem mutma\u00dflichen Willen der Parteien m\u00f6glichst nahekommt. Dies gilt f\u00fcr das Vorhandensein einer Regelungsl\u00fccke entsprechend.<\/p>\n\n\n\n<p>8.6. Nebenabreden bzw. Erg\u00e4nzungen zu diesen oder Abweichungen von diesen AGB bed\u00fcrfen der Schriftform. Dies gilt auch f\u00fcr Einschr\u00e4nkungen der oder den Verzicht auf die Schriftform selbst.<\/p>\n\n\n\n<p>8.7. WEFRA ist berechtigt, diese AGB einseitig zu \u00e4ndern, soweit dies zur Anpassung an ver\u00e4nderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. WEFRA wird dem Vertragspartner unter Mitteilung des Inhalts der ge\u00e4nderten Regelung \u00fcber die entsprechende Anpassung informieren. Die \u00c4nderung wird Vertragsbestandteil, sofern der Vertragspartner nicht binnen sechs (6) Wochen nach Zugang der \u00c4nderungsmitteilung in Schriftform widerspricht (Eingang bei WEFRA ma\u00dfgeblich). Die ge\u00e4nderten AGB treten gegen\u00fcber dem Vertragspartner bzw. Auftragnehmer an dem auf die vorgenannte sechs-Wochen-Frist folgenden Werktag in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>8.8. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht f\u00fcr \u00c4nderungen, die den Kern der Leistungspflichten modifizieren und das \u00c4quivalenzverh\u00e4ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung wesentlich ver\u00e4ndern. Letztere sind nur mit ausdr\u00fccklicher Zustimmung des Vertragspartners zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>TEIL B: BESONDERE REGELUNGEN<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>9. Sonderbedingungen f\u00fcr Lieferungen und Leistungen von Auftragnehmern<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>9.1. Reicht die WEFRA Leistungen von Auftragnehmern lediglich an den Vertragspartner durch, ist ihre Haftung auf das Auswahlverschulden beschr\u00e4nkt. <\/p>\n\n\n\n<p>9.2. Reicht die WEFRA Lieferungen von Auftragnehmern lediglich an den Vertragspartner durch, ist ihre Haftung und Gew\u00e4hrleistung auf diejenige des Lieferanten beschr\u00e4nkt. <\/p>\n\n\n\n<p>9.3. Die WEFRA wird dem Vertragspartner auf Verlangen entsprechende Anspr\u00fcche gegen die Vorleistenden gegebenenfalls abtreten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>10. Sonderbedingungen f\u00fcr Dauerleistungen der WEFRA<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>10.1. Erbringt die WEFRA auf Dauer Leistungen f\u00fcr den Vertragspartner, ist eine K\u00fcndigung mit einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Kalenderjahresende m\u00f6glich, jedoch nicht vor Ablauf des ersten vollen Vertragsjahres.<\/p>\n\n\n\n<p>10.2. Ger\u00e4t der Vertragspartner mit f\u00e4lligen Zahlungen ganz oder teilweise l\u00e4nger als 4 (vier) Wochen in Verzug, wird \u00fcber das Verm\u00f6gen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet oder mangels Masse die Er\u00f6ffnung abgelehnt oder verst\u00f6\u00dft der Vertragspartner gegen wesentliche Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und stellt diese Verst\u00f6\u00dfe trotz Mahnung nicht in angemessener Frist ab, so ist die WEFRA zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung berechtigt. Weitergehende gesetzliche K\u00fcndigungsrechte der WEFRA bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>10.3. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund au\u00dferordentlich zu k\u00fcndigen.<\/p>\n\n\n\n<p>10.4. Die K\u00fcndigung bedarf der Schriftform.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>11. Sonderbedingungen f\u00fcr Beratungsleistungen der WEFRA<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>11.1. Die WEFRA wird ihren vertraglichen Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen nachkommen und bei der Durchf\u00fchrung der Beratung sorgf\u00e4ltig handeln. <\/p>\n\n\n\n<p>11.2. Eine Beratungsleistung der WEFRA ist erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und von der WEFRA gegen\u00fcber dem Vertragspartner best\u00e4tigt und an den Vertragspartner versendet worden sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden. <\/p>\n\n\n\n<p>11.3. Im Rahmen seiner Mitwirkungen ist der Vertragspartner verpflichtet, der WEFRA ohne deren besondere Aufforderung alle f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Beratungsleistungen notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und ihr von allen Vorg\u00e4ngen und Umst\u00e4nden Kenntnis zu geben, die f\u00fcr deren Pflichterf\u00fcllung von Bedeutung sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>12. Sonderbedingungen f\u00fcr Online-Leistungen der WEFRA<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>12.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Daten Dritter nur gem\u00e4\u00df den geltenden Rechtsvorschriften insbesondere denen des Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechts sowie, falls erforderlich, nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Berechtigten in die von der WEFRA unterhaltenen Online- Datenbanken einzustellen oder sonst an die WEFRA weiterzugeben. <\/p>\n\n\n\n<p>12.2. Stellt der Vertragspartner der WEFRA Kontaktinformationen zum Zwecke des Versands von Newslettern oder sonstigen Angeboten, z.B. per E-Mail, zur Verf\u00fcgung, tr\u00e4gt der Vertragspartner die Verantwortung daf\u00fcr, dass die Empf\u00e4nger in die Weitergabe ihrer Daten an die WEFRA und den Erhalt der entsprechenden Nachrichten eingewilligt haben.<\/p>\n\n\n\n<p>12.3. Kommt der Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus Ziffer 12 Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht nach, wird er die WEFRA auf erstes Anfordern von darauf beruhenden Anspr\u00fcchen Dritter bzw. hoheitlichen Ma\u00dfnahmen freistellen.<\/p>\n\n\n\n<p>12.4. In Bezug auf die Datenbank-Plattform My Medical Education (MME) wird erg\u00e4nzend auf die insofern gesondert geltenden Nutzungsbedingungen verwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>TEIL C: LEISTUNGEN VON AUFTRAGNEHMERN<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>13. Sonderbedingungen f\u00fcr den Bezug von Lieferungen und Leistungen von Auftragnehmern<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>13.1. Die nachfolgenden Bedingungen dieses Teils C der AGB sind Bestandteil einer jeden Vereinbarung der WEFRA mit Auftragnehmern (vgl. Ziff. 2 Abs. 5), aufgrund derer die WEFRA Lieferungen und Leistungen von dem Auftragnehmer bezieht (nachfolgend auch \u201eVereinbarung\u201c genannt). <\/p>\n\n\n\n<p>13.2. Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers m\u00fcssen stets mindestens dem Stand der Technik sowie dem Auftragnehmer von der WEFRA vorgelegten Mustern, Modellen und sonstigen Vorlagen entsprechen. Im \u00dcbrigen richten sich Inhalt und Umfang der Lieferungs- und Leistungspflicht des Auftragnehmers nach der Vereinbarung. <\/p>\n\n\n\n<p>13.3. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, ihm \u00fcberlassene Vorleistungen (z.B. Druckdaten, Druck-PDFs, etc.) vor Verwendung zu pr\u00fcfen und die WEFRA ggf. auf bestehende Fehler und M\u00e4ngel hinzuweisen. Zudem hat er seine Lieferungen und Leistungen auf ihre Mangelfreiheit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen, bevor er sie der WEFRA \u00fcberl\u00e4sst. Auf Anforderung hat er der WEFRA zus\u00e4tzlich entsprechende Ausfallmuster vorzulegen. Der Auftragnehmer ist zudem auch nach der Lieferung bzw. dem Ende der Leistungserbringung dazu verpflichtet, die hierzu gebrauchten Daten und Zwischenerzeugnisse mindestens f\u00fcr die Dauer von 1 (einem) Jahr aufzubewahren, sofern nicht vertragliche oder zwingende gesetzliche Vorgaben dem entgegenstehen. Der Auftragnehmer darf die ihm von der WEFRA \u00fcberlassenen Gegenst\u00e4nde nur zum Zwecke der Durchf\u00fchrung der Vereinbarung gebrauchen. Diese verbleiben stets im Eigentum der WEFRA. Er wird diese sorgf\u00e4ltig verwahren und auf Anforderung der WEFRA unverz\u00fcglich an diese herausgeben. <\/p>\n\n\n\n<p>13.4. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer \u2013 gleichwohl er dies mit der WEFRA zuvor abzustimmen hat \u2013 verantwortlich f\u00fcr die Verpflichtung von an der Produktion notwendig beteiligten Personen, die seiner Weisung unterstehen (z.B. Modelle). Gleiches gilt f\u00fcr die Beschaffung eventuell notwendiger Hilfsmittel (z.B. Requisiten). Grunds\u00e4tzlich umfasst die vereinbarte Verg\u00fctung alle im Zusammenhang mit der Vereinbarung anfallenden Kosten und Auslagen, z.B. die Verg\u00fctung bzw. Kosten f\u00fcr Hilfskr\u00e4fte, Modelle, Requisiten, Verbrauchsmaterial, technische Effekte, Aufnahmeorte, Reise- und \u00dcbernachtungskosten, etc.<\/p>\n\n\n\n<p>13.5. Ist nach der Art der Vereinbarung eine Abnahme erforderlich, ist diese erst dann erfolgt, wenn die WEFRA die Leistung schriftlich als vereinbarungsgem\u00e4\u00df anerkannt hat. Die Gew\u00e4hrleistungsrechte der WEFRA bleiben unber\u00fchrt. Beanstandete Lieferungen und Leistungen sind vom Auftragnehmer unverz\u00fcglich nach einer eventuellen M\u00e4ngelr\u00fcge zwecks Nacherf\u00fcllung oder Nachbesserung zur\u00fcckzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>13.6. Von einer zu bef\u00fcrchtenden Verz\u00f6gerung muss der Auftragnehmer der WEFRA unverz\u00fcglich schriftlich Kenntnis geben. Die WEFRA ist zudem berechtigt, von der Vereinbarung zur\u00fcckzutreten, wenn abzusehen ist, dass die Leistung nicht fristgem\u00e4\u00df erbracht werden wird und dadurch eine Produktionsbehinderung bei der WEFRA und\/oder ihrem Vertragspartner zu bef\u00fcrchten ist.<\/p>\n\n\n\n<p>13.7. Die M\u00e4ngel- und Schadensersatzanspr\u00fcche der WEFRA verj\u00e4hren nach den gesetzlichen Bestimmungen.<\/p>\n\n\n\n<p>13.8. Urheberrechtliche Nutzungs- und Leistungsschutzrechte des Auftragnehmers an Lieferungen und Leistungen sowie an den zur Durchf\u00fchrung der Vereinbarung gebrauchten Zwischenerzeugnissen und Materialien gehen mit Zahlung der in der Vereinbarung bestimmten Verg\u00fctung zeitlich und \u00f6rtlich uneingeschr\u00e4nkt zur ausschlie\u00dflichen Verwendung auf die WEFRA \u00fcber. Sie berechtigen die WEFRA zu allen werblichen und nicht werblichen Erst- und Mehrfachverwertungen, zur Nutzung auf alle Nutzungsarten, ob bekannt oder unbekannt, Vervielf\u00e4ltigungen und zur \u00dcbertragung von \u2013 auch ausschlie\u00dflichen \u2013 Nutzungsrechten auf Dritte. Der Auftragnehmer erkl\u00e4rt seinen Verzicht auf die Nennung seines Namens bei jeglicher Art der Nutzung der Lieferungen und Leistungen.<\/p>\n\n\n\n<p>13.9. Der Auftragnehmer steht daf\u00fcr ein, dass an seinen Lieferungen und Leistungen Rechte Dritter, die den Rechte\u00fcbergang und\/oder die vereinbarte Nutzung der Lieferungen und Leistungen beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen (z.B. Pers\u00f6nlichkeitsrechte abgebildeter Personen), nicht bestehen. Dazu hat er insbesondere das schriftliche Einverst\u00e4ndnis betreffender Dritter einzuholen, wonach die Ver\u00f6ffentlichung und Nutzung der Lieferungen und Leistungen in dem vorgesehenen Umfang sichergestellt ist und Anspr\u00fcche jeglicher Art aufgrund von Rechten Dritter, insbesondere auch aufgrund von Urheberrechten und solchen am eigenen Bild, ausgeschlossen sind.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(Version 1.2. \/ Download) TEIL A: ALLGEMEINE REGELUNGEN 1. Geltungsbereich 1.1. 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