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WEFRA AGB

(Version 1.2. / Download)

TEIL A: ALLGEMEINE REGELUNGEN

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt) der WEFRA LIFE CORPORATE GmbH, der spezialisierten zugehörigen Agenturen WEFRA LIFE SOLUTIONS GmbH, WEFRA LIFE MEDIA GmbH, WEFRA LIFE INTERNATIONAL GmbH, WEFRA LIFE INNOVATION HUB GmbH, WEFRA LIFE VENTURES GmbH, dk Life Science Communications GmbH und der HEALTHY PROGRAMMATIC GmbH (einzeln und gemeinsam nachfolgend auch „WEFRA“ genannt) sind im Umfang ihrer Teile A und B Bestandteil eines jeden Angebotes der WEFRA und gelten für jede Beauftragung der und für jeden Vertrag mit der WEFRA. Speziellere Regelungen dieser AGB aus Teil B gehen dabei allgemeineren aus Teil A vor.

1.2. Für von der WEFRA beauftragte Lieferungen und Leistungen gelten die Sonderbedingungen für Verträge über den Bezug von Lieferungen und Leistungen von Dritten aus Teil C dieser AGB.

1.3. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder sonstige Bedingungen (nachfolgend auch „Bedingungen“ genannt) des Kunden, Vertragspartners, Auftragnehmers oder sonstigen Geschäftspartners (nachfolgend auch „Vertragspartner“ genannt; WEFRA und der Vertragspartner zusammen nachfolgend auch die „Vertragsparteien“ genannt) werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragsparteien dies schriftlich vereinbaren. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die z.B. in einer Gegenbestätigung enthalten sind, kommen auch dann nicht zur Geltung, wenn die WEFRA diesen nicht widerspricht die Leistungen in Kenntnis derartiger Bedingungen erbringt.

1.4. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.5. Speziellere Regelungen sonstiger derzeitiger oder künftiger Bedingungen der WEFRA gehen allgemeineren aus diesen AGB stets vor. Regelungen zwischen den Vertragsparteien schriftlich geschlossener Verträge gehen diesen AGB stets vor, wenn und soweit diese von den AGB abweichen.

2. Leistungsbeschreibung und -erbringung

2.1. Angebote der WEFRA sind grundsätzlich freibleibend, erst eine Auftragsbestätigung oder die Lieferung bzw. Leistung (Lieferung(en) und Leistung(en) nachfolgend insgesamt auch „Leistung(en)“ genannt) begründet einen entsprechenden Vertrag (nachfolgend „Vertrag“ genannt). 

2.2. Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der gegenüber dem Vertragspartner zu erbringenden Leistungen der WEFRA ergeben sich aus dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrag. Mangels anderweitiger Vereinbarung oder bei fehlender Detaillierung im Vertrag schuldet die WEFRA Leistungen mittlerer Art und Güte. 

2.3. Übergaben erfolgen regelmäßig am Sitz der WEFRA. Die WEFRA erfüllt ihre vertragliche Leistungsverpflichtung daher regelmäßig, sobald sie das jeweilige Produkt zur Versendung gebracht bzw. den jeweiligen Dienst erbracht hat. Der Vertragspartner trägt das Risiko der Übermittlung (z.B. bei Beschädigung, Verlust oder Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird. Dies gilt ebenso, wenn Teillieferungen erfolgen. 

2.4.Von den Vertragsparteien vereinbarte Leistungszeiten und -fristen sind nur verbindlich, wenn der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 3 ordnungsgemäß erfüllt hat. 

2.5. Die WEFRA ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen Unterauftragnehmer (nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt)  einzusetzen. Sie ist ferner berechtigt, den Vertragspartner kraft der ihr im Vertrag nach Inhalt und Umfang seitens des Vertragspartners eingeräumten Vollmacht zu vertreten. Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgt die Auftragsvergabe an Auftragnehmer im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners.  Eine Stornierung des Vertrages durch den Vertragspartner ist nur in Ausnahmefällen schriftlich und unter Nennung der Nummer der Auftragsbestätigung von WEFRA möglich und kommt erst durch die schriftliche Bestätigung der Stornierung durch WEFRA zustande. Sofern die WEFRA für die Erbringung der Leistung Auftragnehmer nach Ziffer 2 Abs. 5 beauftragt hat, gelten die Stornobedingungen des Auftragnehmers. Etwaige Kosten für verspätete Stornierungen hat der Vertragspartner zu tragen.

3. Mitwirkungen des Vertragspartners

3.1. Soweit der WEFRA die Erbringung ihrer Leistung nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung aller Mitwirkungspflichten und Beistellungsleistungen durch den Vertragspartner, wie z.B. im Hinblick auf erforderliche Informationen, Unterlagen, Daten, Freigaben und Genehmigungen, (nachfolgend auch „Mitwirkungen“ genannt) möglich ist oder wenn dessen Mitwirkungen im Vertrag vereinbart sind, ist dieser zur den entsprechenden Mitwirkungen verpflichtet. Der Vertragspartner wird die erforderlichen Mitwirkungen insbesondere vollständig und rechtzeitig erbringen.

3.2. Die WEFRA ist berechtigt, die von Vertragspartner erbrachten Mitwirkungen als richtig und vollständig anzusehen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist die WEFRA nicht verpflichtet, die Mitwirkung auf Unrichtigkeiten zu überprüfen. Sofern die WEFRA von Unrichtigkeiten oder einer Unvollständigkeit Kenntnis hat, wird die WEFRA den Vertragspartner hierauf hinweisen.

3.3. Sollte die WEFRA aufgrund unrichtiger, unvollständiger, nicht rechtzeitiger oder nachträglich veränderter Mitwirkungen des Vertragspartners Leistungen erneut vornehmen müssen oder sollte sich die Leistung hierdurch verzögern, so trägt der Vertragspartner den hierdurch entstehenden Mehraufwand.

3.4. Die WEFRA ist nach angemessener Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages und zur Inrechnungstellung sämtlicher bis dahin angefallener Arbeiten entsprechend Ziffer 2 Abs. 2, Satz 2 nach Aufwand berechtigt, wenn der Vertragspartner mit seinen Mitwirkungen oder der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug kommt. Zudem geht die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs gem. Ziffer 2 Abs. 3 mit Bereitstellungsanzeige auf den Vertragspartner über. Ansprüche auf Ersatz der hierdurch entstandenen Mehraufwendungen und Schäden der WEFRA bleiben unberührt.

3.5. Für Verzögerungen, Abweichungen der Leistungen vom Vereinbarten, Schäden oder sonstige nachteilige Auswirkungen aufgrund von nicht rechtzeitig erbrachten Mitwirkungen des Vertragspartners haftet die WEFRA nicht, sofern sie nicht selbst eine Pflichtverletzung begangen hat.

4. Vergütung / Zahlungsbedingungen

4.1. Für die Vergütung gilt grundsätzlich das im Vertrag Vereinbarte. Mangels anderweitiger Vereinbarung gelten die jeweils aktuell gültigen Stundensätze der WEFRA gemäß Preisliste.

4.2. Nach Vertragsschluss vom Vertragspartner geänderte Leistungsvorgaben bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Wird eine solche nicht getroffen und erbringt WEFRA dennoch zusätzliche Leistungen, sind diese vom Vertragspartner nach Aufwand (time & material) gemäß Preisliste zu vergüten.

4.3. Vereinbarte Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige Abgaben werden ebenso an den Auftraggeber weiterberechnet wie Materialkosten und sonstige Auslagen.

4.4. Sofern im Vertrag nicht abweichend vereinbart oder in der Rechnung abweichend angegeben, sind die Rechnungen der WEFRA 8 (acht) Tage nach Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Die WEFRA ist bei Entgeltforderungen gegenüber Unternehmern berechtigt, vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.

4.5. Die WEFRA behält sich das Eigentum bzw. gegebenenfalls zu übertragende Nutzungsrechte an von ihr erbrachten Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der für die jeweiligen Leistungen geschuldeten Vergütung vor. Gerät der Vertragspartner für mehr als 2 (zwei) Wochen mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist die WEFRA unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, sämtliche Rechte aus vorstehendem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, sämtliche Forderungen gegen den Vertragspartner unmittelbar fällig zu stellen sowie weitere Leistungen zurückzubehalten.

4.6. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der WEFRA ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von der WEFRA anerkannten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

5. Gewährleistung / Haftung

5.1. Der Vertragspartner hat die von der WEFRA erbrachten Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel sowie Folgemängel. Liegt ein von der WEFRA zu vertretender Mangel vor, kann die WEFRA nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern.

5.2. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind bei fahrlässigem Verhalten der WEFRA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sog. Kardinalpflicht). Die vorstehende Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

5.3. Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts ist nicht Aufgabe der WEFRA. Deshalb haftet die WEFRA insbesondere nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung ihrer Leistungen. Gleiches gilt für eine Haftung für Fehler, die aus vom Vertragspartner übergebenen Unterlagen herrühren. Dies gilt insbesondere dann, wenn die WEFRA den Vertragspartner auf rechtliche Bedenken bei der Vertragsabwicklung hingewiesen hat und der Vertragspartner gleichwohl auf Durchführung besteht.

5.4. Wird die WEFRA von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts ihrer Leistungen auf Unterlassung, Schadensersatz u.Ä. in Anspruch genommen, stellt der Vertragspartner die WEFRA von der Haftung frei, sofern die Inanspruchnahme nicht auf einer Pflichtverletzung der WEFRA beruht, für die diese haftet.

5.5. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen die WEFRA verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

6. Nutzungs- und Urheberrechte / Eigentum

6.1. Sämtliche Nutzungs- und Urheberrechte verbleiben grundsätzlich bei der WEFRA. Die WEFRA räumt dem Vertragspartner Nutzungsrechte nach Maßgabe des Vertrages oder einer von den Vertragsparteien gesondert abzuschließenden Nutzungsrechtevereinbarung ein. Jede darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf der schriftlichen Zustimmung der WEFRA. Sämtliche Nutzungsrechte verbleiben bis zum Zustandekommen einer Vereinbarung im Vertrag oder einer separaten Nutzungsrechtevereinbarung, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, bei der WEFRA.

6.2. Bei Veröffentlichungen von Leistungen der WEFRA ist der Vertragspartner verpflichtet, diese in branchenüblicher Weise namentlich als Urheber zu nennen. WEFRA ist berechtigt, den Namen und das Logo des Vertragspartners als Referenz zu nennen und zu nutzen.

6.3. Die WEFRA ist berechtigt, die von ihr erbrachten Leistungen im Rahmen ihrer Eigenwerbung, auch im Internet und im Rahmen von Wettbewerben, zu verwenden.

6.4. Sämtliche Rechte an Tools und Methoden wie Präsentationen, Vorarbeiten, Entwürfen, Konzeptionen, Layouts, Quellcodes, Rohdaten, Bilddateien und Rohdateien sowie den sonstigen Arbeitsmitteln und -ergebnissen der WEFRA, die nicht nach Ziffer 6 Abs. 1 dem Vertragspartner eingeräumt werden, verbleiben bei der WEFRA, eine Herausgabepflicht besteht nicht. Der Vertragspartner kann die Herausgabe nur verlangen, wenn dies zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist und die Herausgabe gegen Zahlung einer gesonderten Vergütung ausdrücklich vereinbart wurde. Zur Aufbewahrung ist die WEFRA ebenfalls nicht verpflichtet. Das gilt auch für die Verwendung der vorgenannten Tools und Methoden zugrundeliegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Vertragspartners keinen Niederschlag gefunden haben. Auch in der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der diesbezüglichen Leistungen der WEFRA.

6.5. Stellt der Vertragspartner der WEFRA Mitwirkungen oder sonstige Arbeitsmittel zur Verfügung, die WEFRA zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht verwendet, steht der Vertragspartner dafür ein, dass hieran keine Rechte Dritter bestehen, welche die Erfüllung der Leistungspflichten der WEFRA beeinträchtigen können und stellt die WEFRA im Falle etwaiger Ansprüche Dritter entsprechend frei.

7. Datenschutz / Geheimhaltung

7.1. Der Vertragspartner bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten der WEFRA übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG), verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Einwilligungen betroffener Personen vorliegen und dass die Verarbeitung der Daten durch die WEFRA im Rahmen des ihr erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Einwilligungen überschreitet. Sofern angezeigt, wird der Vertragspartner mit der WEFRA eine Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO abschließen.

7.2. Der Vertragspartner wird sämtliche Informationen, die er über WEFRA im Zusammenhang mit dem Vertrag erhält, die aus diesen Informationen gewonnenen oder abgeleiteten Erkenntnisse und die auf deren Grundlage erstellten oder diese beinhaltenden Dokumente, insbesondere die Präsentationen, Tabellen, Worksheets und Konzeptionen der WEFRA (nachfolgend: „vertrauliche Informationen“) auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus vertraulich behandeln und nur im Rahmen der Vertragsbeziehung nutzen. Der Vertragspartner wird die vertraulichen Informationen vor dem Zugriff Dritter schützen und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzeichnen, noch Dritten ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei zugänglich machen, noch verwerten. Keine Dritten in diesem Sinne sind die Berater und Dienstleister des Vertragspartners, die entweder von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder die sich zuvor schriftlich gegenüber dem Vertragspartner zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.

7.3. Der Vertragspartner darf die vertraulichen Informationen nur im erforderlichen Umfang an Mitarbeiter herausgeben und hat deren Geheimhaltung durch den jeweiligen Empfänger durch entsprechende Vereinbarungen sicherzustellen.

7.4. § 5 GeschGehG bleibt hiervon unberührt.

7.5. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche Informationen,

(i) die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich sind oder die zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich werden, ohne dass dies der Vertragspartner zu vertreten hätte;

(ii) von denen der Vertragspartner auf anderem Wege als durch die WEFRA und ohne Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Vertraulichkeitspflichten Kenntnis erlangt; oder

(iii) die der Vertragspartner ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der WEFRA selbständig entwickelt hat.

7.6. Sie gilt ferner nicht, soweit der Vertragspartner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf bestands- oder rechtskräftige Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet ist; der Vertragspartner hat dies der WEFRA, soweit zulässig und möglich, rechtzeitig vor Weitergabe mitzuteilen.

7.7. Für jeden Verstoß gegen vorstehende Verpflichtung zur Vertraulichkeit wird der Vertragspartner an WEFRA 5.000,00 € (fünftausend Euro) Vertragsstrafe zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche ist dadurch nicht ausgeschlossen, die Vertragsstrafe wird auf diese jedoch angerechnet.

8. Sonstiges

8.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des CISG und von Normen, die in andere Rechtsordnungen verweisen.

8.2. Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der WEFRA.

8.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist der Sitz der WEFRA, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

8.4. In Fällen höherer Gewalt, d.h. betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführte Ereignisse, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar sind, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können und auch nicht wegen ihrer Häufigkeit von WEFRA in Kauf zu nehmen waren, werden Leistungs- und Lieferfristen für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Beispiele für Ereignisse höherer Gewalt sind Naturkatastrophen, Brand, Krieg, Terrorismus, Pandemien, Epidemien oder Streiks.

8.5. Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch ergänzende Auslegung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der vereinbarten Bestimmung und dem mutmaßlichen Willen der Parteien möglichst nahekommt. Dies gilt für das Vorhandensein einer Regelungslücke entsprechend.

8.6. Nebenabreden bzw. Ergänzungen zu diesen oder Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Einschränkungen der oder den Verzicht auf die Schriftform selbst.

8.7. WEFRA ist berechtigt, diese AGB einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. WEFRA wird dem Vertragspartner unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelung über die entsprechende Anpassung informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, sofern der Vertragspartner nicht binnen sechs (6) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Schriftform widerspricht (Eingang bei WEFRA maßgeblich). Die geänderten AGB treten gegenüber dem Vertragspartner bzw. Auftragnehmer an dem auf die vorgenannte sechs-Wochen-Frist folgenden Werktag in Kraft.

8.8. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Änderungen, die den Kern der Leistungspflichten modifizieren und das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wesentlich verändern. Letztere sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertragspartners zulässig.

TEIL B: BESONDERE REGELUNGEN

9. Sonderbedingungen für Lieferungen und Leistungen von Auftragnehmern

9.1. Reicht die WEFRA Leistungen von Auftragnehmern lediglich an den Vertragspartner durch, ist ihre Haftung auf das Auswahlverschulden beschränkt.

9.2. Reicht die WEFRA Lieferungen von Auftragnehmern lediglich an den Vertragspartner durch, ist ihre Haftung und Gewährleistung auf diejenige des Lieferanten beschränkt.

9.3. Die WEFRA wird dem Vertragspartner auf Verlangen entsprechende Ansprüche gegen die Vorleistenden gegebenenfalls abtreten.

10. Sonderbedingungen für Dauerleistungen der WEFRA

10.1. Erbringt die WEFRA auf Dauer Leistungen für den Vertragspartner, ist eine Kündigung mit einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Kalenderjahresende möglich, jedoch nicht vor Ablauf des ersten vollen Vertragsjahres.

10.2. Gerät der Vertragspartner mit fälligen Zahlungen ganz oder teilweise länger als 4 (vier) Wochen in Verzug, wird über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt oder verstößt der Vertragspartner gegen wesentliche Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und stellt diese Verstöße trotz Mahnung nicht in angemessener Frist ab, so ist die WEFRA zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Weitergehende gesetzliche Kündigungsrechte der WEFRA bleiben unberührt.

10.3. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

10.4. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

11. Sonderbedingungen für Beratungsleistungen der WEFRA

11.1. Die WEFRA wird ihren vertraglichen Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen nachkommen und bei der Durchführung der Beratung sorgfältig handeln.

11.2. Eine Beratungsleistung der WEFRA ist erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und von der WEFRA gegenüber dem Vertragspartner bestätigt und an den Vertragspartner versendet worden sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

11.3. Im Rahmen seiner Mitwirkungen ist der Vertragspartner verpflichtet, der WEFRA ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung der Beratungsleistungen notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für deren Pflichterfüllung von Bedeutung sind.

12. Sonderbedingungen für Online-Leistungen der WEFRA

12.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Daten Dritter nur gemäß den geltenden Rechtsvorschriften insbesondere denen des Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechts sowie, falls erforderlich, nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Berechtigten in die von der WEFRA unterhaltenen Online- Datenbanken einzustellen oder sonst an die WEFRA weiterzugeben.

12.2. Stellt der Vertragspartner der WEFRA Kontaktinformationen zum Zwecke des Versands von Newslettern oder sonstigen Angeboten, z.B. per E-Mail, zur Verfügung, trägt der Vertragspartner die Verantwortung dafür, dass die Empfänger in die Weitergabe ihrer Daten an die WEFRA und den Erhalt der entsprechenden Nachrichten eingewilligt haben.

12.3. Kommt der Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus Ziffer 12 Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht nach, wird er die WEFRA auf erstes Anfordern von darauf beruhenden Ansprüchen Dritter bzw. hoheitlichen Maßnahmen freistellen.

12.4. In Bezug auf die Datenbank-Plattform My Medical Education (MME) wird ergänzend auf die insofern gesondert geltenden Nutzungsbedingungen verwiesen.

TEIL C: LEISTUNGEN VON AUFTRAGNEHMERN

13. Sonderbedingungen für den Bezug von Lieferungen und Leistungen von Auftragnehmern

13.1. Die nachfolgenden Bedingungen dieses Teils C der AGB sind Bestandteil einer jeden Vereinbarung der WEFRA mit Auftragnehmern (vgl. Ziff. 2 Abs. 5), aufgrund derer die WEFRA Lieferungen und Leistungen von dem Auftragnehmer bezieht (nachfolgend auch „Vereinbarung“ genannt).

13.2. Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers müssen stets mindestens dem Stand der Technik sowie dem Auftragnehmer von der WEFRA vorgelegten Mustern, Modellen und sonstigen Vorlagen entsprechen. Im Übrigen richten sich Inhalt und Umfang der Lieferungs- und Leistungspflicht des Auftragnehmers nach der Vereinbarung.

13.3. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, ihm überlassene Vorleistungen (z.B. Druckdaten, Druck-PDFs, etc.) vor Verwendung zu prüfen und die WEFRA ggf. auf bestehende Fehler und Mängel hinzuweisen. Zudem hat er seine Lieferungen und Leistungen auf ihre Mangelfreiheit hin zu überprüfen, bevor er sie der WEFRA überlässt. Auf Anforderung hat er der WEFRA zusätzlich entsprechende Ausfallmuster vorzulegen. Der Auftragnehmer ist zudem auch nach der Lieferung bzw. dem Ende der Leistungserbringung dazu verpflichtet, die hierzu gebrauchten Daten und Zwischenerzeugnisse mindestens für die Dauer von 1 (einem) Jahr aufzubewahren, sofern nicht vertragliche oder zwingende gesetzliche Vorgaben dem entgegenstehen. Der Auftragnehmer darf die ihm von der WEFRA überlassenen Gegenstände nur zum Zwecke der Durchführung der Vereinbarung gebrauchen. Diese verbleiben stets im Eigentum der WEFRA. Er wird diese sorgfältig verwahren und auf Anforderung der WEFRA unverzüglich an diese herausgeben.

13.4. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer – gleichwohl er dies mit der WEFRA zuvor abzustimmen hat – verantwortlich für die Verpflichtung von an der Produktion notwendig beteiligten Personen, die seiner Weisung unterstehen (z.B. Modelle). Gleiches gilt für die Beschaffung eventuell notwendiger Hilfsmittel (z.B. Requisiten). Grundsätzlich umfasst die vereinbarte Vergütung alle im Zusammenhang mit der Vereinbarung anfallenden Kosten und Auslagen, z.B. die Vergütung bzw. Kosten für Hilfskräfte, Modelle, Requisiten, Verbrauchsmaterial, technische Effekte, Aufnahmeorte, Reise- und Übernachtungskosten, etc.

13.5. Ist nach der Art der Vereinbarung eine Abnahme erforderlich, ist diese erst dann erfolgt, wenn die WEFRA die Leistung schriftlich als vereinbarungsgemäß anerkannt hat. Die Gewährleistungsrechte der WEFRA bleiben unberührt. Beanstandete Lieferungen und Leistungen sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach einer eventuellen Mängelrüge zwecks Nacherfüllung oder Nachbesserung zurückzunehmen.

13.6. Von einer zu befürchtenden Verzögerung muss der Auftragnehmer der WEFRA unverzüglich schriftlich Kenntnis geben. Die WEFRA ist zudem berechtigt, von der Vereinbarung zurückzutreten, wenn abzusehen ist, dass die Leistung nicht fristgemäß erbracht werden wird und dadurch eine Produktionsbehinderung bei der WEFRA und/oder ihrem Vertragspartner zu befürchten ist.

13.7. Die Mängel- und Schadensersatzansprüche der WEFRA verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.

13.8. Urheberrechtliche Nutzungs- und Leistungsschutzrechte des Auftragnehmers an Lieferungen und Leistungen sowie an den zur Durchführung der Vereinbarung gebrauchten Zwischenerzeugnissen und Materialien gehen mit Zahlung der in der Vereinbarung bestimmten Vergütung zeitlich und örtlich uneingeschränkt zur ausschließlichen Verwendung auf die WEFRA über. Sie berechtigen die WEFRA zu allen werblichen und nicht werblichen Erst- und Mehrfachverwertungen, zur Nutzung auf alle Nutzungsarten, ob bekannt oder unbekannt, Vervielfältigungen und zur Übertragung von – auch ausschließlichen – Nutzungsrechten auf Dritte. Der Auftragnehmer erklärt seinen Verzicht auf die Nennung seines Namens bei jeglicher Art der Nutzung der Lieferungen und Leistungen.

13.9. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass an seinen Lieferungen und Leistungen Rechte Dritter, die den Rechteübergang und/oder die vereinbarte Nutzung der Lieferungen und Leistungen beeinträchtigen können (z.B. Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen), nicht bestehen. Dazu hat er insbesondere das schriftliche Einverständnis betreffender Dritter einzuholen, wonach die Veröffentlichung und Nutzung der Lieferungen und Leistungen in dem vorgesehenen Umfang sichergestellt ist und Ansprüche jeglicher Art aufgrund von Rechten Dritter, insbesondere auch aufgrund von Urheberrechten und solchen am eigenen Bild, ausgeschlossen sind.

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